(1) 1Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidung). 2Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit einem Ratsmitglied entscheiden (Dringlichkeitsentscheidung). 3Die nach Satz 1 oder nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 4Er kann die Entscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

(2)[2]

 

(2) 1Der Hauptausschuss entscheidet ferner in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, wenn und solange nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes[3] [Bis 14.12.2021: § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes] vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist,[4] eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. 2Die Stimmabgaben können in Textform erfolgen.

 

(2[5] [Bis 31.12.2022: 3] ) 1Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. 2Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

[1] § 60 geändert durch Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2020.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.12.2021.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.12.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.

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