(1) 1Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. 2Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. 3Er leitet und verteilt die Geschäfte. 4Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.

 

(2) 1Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. 2Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1[1] [Vom 01.10.2020 bis 31.12.2022: Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1; Bis 30.09.2020: Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1] sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Absatz 2[2] [Bis 31.12.2022: § 3 Abs. 2] und des § 132 ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. 3Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind.

 

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.

 

(4) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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