(1) Der Rat beschließt ausschließlich über

 

1.

die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

 

2.

die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen,

 

3.

Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,

 

4.

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

 

5.

die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,

 

6.

die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts,

 

7.

die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,

 

8.

den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie das Investitionsprogramm,

 

9.

den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,

 

10.

die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,

 

10a.

die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110,

 

11.

die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt,

 

12.

die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde oder solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,

 

13.

Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2),

 

13a.

die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleich zu achten sind; davon ausgenommen bleiben Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung,

 

14.

die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte an Gemeindegliedervermögen,

 

15.

die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen und den Abschluss von Zweckvereinbarungen[1],

 

16.

die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,

 

17.

die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

 

18.

Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbezirksräten und von Ortsräten oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

 

(2) 1Der Rat beschließt über Angelegenheiten, für die der Verwaltungsausschuss, der Werksausschuss oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 2In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. 3Der Rat kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

(3) 1Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. 2Er kann zu diesem Zweck von dem Verwaltungsausschuss und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen. 3Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Ratsfrauen oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren. 4Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

 

(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Verwaltungsausschuss übertragen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und and...

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