(1) Der Rat beschließt ausschließlich über
1. |
die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, |
2. |
die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen, |
3. |
Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen, |
4. |
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, |
5. |
die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, |
6. |
die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts, |
7. |
die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte, |
9. |
den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, |
13. |
Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2), |
14. |
die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte an Gemeindegliedervermögen, |
15. |
die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen und den Abschluss von Zweckvereinbarungen[1], |
16. |
die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens, |
17. |
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, |
(2) 1Der Rat beschließt über Angelegenheiten, für die der Verwaltungsausschuss, der Werksausschuss oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 2In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. 3Der Rat kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(3) 1Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. 2Er kann zu diesem Zweck von dem Verwaltungsausschuss und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen. 3Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Ratsfrauen oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren. 4Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Verwaltungsausschuss übertragen.
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