(1) Die Vertretung beschließt ausschließlich über
1. |
die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune, |
2. |
Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, |
3. |
den Namen, eine Bezeichnung, das Wappen, die Flagge und das Dienstsiegel der Kommune, |
4. |
Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen, |
5. |
Satzungen und Verordnungen, |
6. |
die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen, |
7. |
die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern) und Umlagen, |
8. |
die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte, es sei denn, dass deren jährliches Aufkommen einen in der Hauptsatzung festgesetzten Betrag voraussichtlich nicht übersteigt, |
9. |
die Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 117 und 119 sowie über das Investitionsprogramm, |
9a. |
den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan und den Höchstbetrag der Liquiditätskredite der Eigenbetriebe, |
10. |
den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, |
10a. |
den Jahresabschluss der Eigenbetriebe und die Entlastung der Betriebsleitung sowie den Lagebericht und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes, |
11. |
die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, sowie über die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 139, |
12. |
die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie die Änderung der Beteiligungsverhältnisse, |
13. |
die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Kommune oder solchen, an denen die Kommune beteiligt ist, die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte sowie den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 148, |
15. |
Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 120 Abs. 1 Satz 2), |
19. |
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, und |
(2) 1Der Rat ist über Absatz 1 hinaus ausschließlich zuständig für
2. |
die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, |
3. |
die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts und |
4. |
die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte an Gemeindegliedervermögen. |
2In Samtgemeinden ist für die abschließende Entscheidung über Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen der Samtgemeinderat zuständig.
(3) 1Die Vertretung beschließt über Angelegenheiten, für die der Hauptausschuss, ein...
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