§§ 1 - 8 Teil 1 Haushaltsplan

§ 1 Haushaltsplan, Anlagen zum Haushaltsplan

 

(1) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

 

1.

der Vorbericht,

 

2.

die Bilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,

 

3.

[1]die Gesamtbilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt,

 

4.

eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,

 

5.

eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres (einschließlich Tilgungsplan und Tilgungsrücklage im Sinne des § 105 Abs. 4 der Gemeindeordnung - GemO -)[2],

 

6.

die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

 

7.

[3]eine produktorientierte Übersicht gemäß § 4 Abs. 4,

 

8.

[4]eine Übersicht über die Bewirtschaftungsregelungen im Haushaltsplan gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2,

 

9.

[5]für Gemeindeverbände[6] [Bis 31.12.2023: Verbandsgemeinden und Landkreise] eine Aufgliederung der Umlagegrundlagen und Umlagebeträge auf die einzelnen umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften für das Haushaltsjahr sowie eine Darstellung der Finanzmittelbestände und der Beurteilung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit (sogenannte "freie Finanzspitze") der umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften mindestens des Haushaltsvorvorjahres,

 

10.

[7]die Liquiditätsplanung gemäß § 93 Abs. 5 Satz 2 GemO[8] [Bis 31.12.2023: der Gemeindeordnung (GemO)].

 

(2)[9] 1Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. 2Bei einem Doppelhaushalt sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.

[1] Nr. 3 geändert durch Zweite Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der "Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung" vom 7.12.2016 können diese Bestimmungen wahlweise bereits ab 28.12.2016 angewendet werden; hierüber entscheidet die Verwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Eingefügt durch Dritte Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Nr. 7 geändert durch Zweite Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der "Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung" vom 7.12.2016 können diese Bestimmungen wahlweise bereits ab 28.12.2016 angewendet werden; hierüber entscheidet die Verwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Nr. 8 geändert durch Zweite Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der "Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung" vom 7.12.2016 können diese Bestimmungen wahlweise bereits ab 28.12.2016 angewendet werden; hierüber entscheidet die Verwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[5] Nr. 9 geändert durch Zweite Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der "Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung" vom 7.12.2016 können diese Bestimmungen wahlweise bereits ab 28.12.2016 angewendet werden; hierüber entscheidet die Verwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[6] Geändert durch Dritte Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[7] Nr. 10 angefügt durch Landesgesetz über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LGPEK-RP). Anzuwenden ab 11.02.2023.
[8] Geändert durch Dritte Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[9] Abs. 2 geändert durch Zweite Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der "Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung" vom 7.12.2016 können diese Bestimmungen wahlweise bereits ab 28.12.2016 angewendet werden; hierüber entscheidet die Verwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2019.

§ 2 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

(1) 1Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

E 1. Steuern und ähnliche Abgaben,
E 2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge;
E 3. Erträge der sozialen Sicherung,
E 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
E 5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
E 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
E 7. sonstige laufende Erträge,
E 8. Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten E 1 bis E 7),
E 9. Personal- und Versorgungsaufwendungen,
E 10. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
E 11. Abschreibungen,
E 12. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
E 13. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
E 14. sonstige laufende Aufwendungen,
E 15. Summe der· laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten E...

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