(1) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
1. |
der Vorbericht, |
2. |
die Bilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt, |
4. |
eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen, |
6. |
die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, |
7. |
[3]eine produktorientierte Übersicht gemäß § 4 Abs. 4, |
8. |
[4]eine Übersicht über die Bewirtschaftungsregelungen im Haushaltsplan gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2, |
10. |
[7]die Liquiditätsplanung gemäß § 93 Abs. 5 Satz 2 GemO[8] [Bis 31.12.2023: der Gemeindeordnung (GemO)]. |
(2)[9] 1Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. 2Bei einem Doppelhaushalt sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.
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