1 Rechtliche Einordnung

Verzichtet der Arbeitnehmer ausdrücklich auf ihm zustehende arbeitsrechtliche Ansprüche wie etwa einen Teil seines Lohns oder Gehalts, liegt ein klassischer Erlassvertrag i.S.d. § 397 BGB vor.

Eine Vereinbarung über einen Gehaltsverzicht unterliegt bestimmten rechtlichen Beschränkungen. Ein Erlassvertrag

  • darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen[1],
  • darf nicht sittenwidrig sein[2],
  • unterliegt der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB, wenn es sich um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Ein Gehaltsverzicht kann individualvertraglich vereinbart werden. Sofern in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, Regelungen über Gehaltsverzichte getroffen sind, müssen diese beachtet werden.[3]

2 Gehaltsverzicht und Mindestlohn

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Gehaltsverzicht Mindestlohnansprüche betreffen kann. Ist ein Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; i.Ü. ist ein Verzicht ausgeschlossen.[1]

Ein Verzicht kann nur in der Vergangenheit begründete und bereits entstandene Ansprüche umfassen. Ein Verzicht auf künftige Mindestlohnansprüche ist nicht möglich. Dies ergibt der Wortlaut des § 3 MiLoG, der ausdrücklich auf "den entstandenen Anspruch" abstellt. Ein Gehaltsverzicht kann daher nur diejenigen Anteile von künftigen Gehaltsansprüchen erfassen, die die Mindestlohnuntergrenze nicht unterschreiten.

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