Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte den Wert für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte unter Hinweis auf § 41 FamGKG, wonach in Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung ggü. der Hauptsache zu ermäßigen ist.

Eine gegen den Streitwertbeschluss eingelegte Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG verwarf die Beschwerde gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG als unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht worden sei.

Wie auch vom FamG bereits zutreffend ausgeführt, belaufe sich der Beschwerdewert für das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel, den Streitwert statt bislang auf 3.000,00 EUR festzusetzen, auf 160,88 EUR. Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz der Gebühren aus einem Streitwert von 1.000,00 EUR und der Gebühren aus einem Streitwert von 3.000,00 EUR, die den Betrag von 200,00 EUR nicht erreiche.

Im Übrigen sei die vom FamG vorgenommene Festsetzung des Wertes auf 1.000,00 EUR nicht zu beanstanden. Soweit gemäß § 41 FamGKG in Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung ggü. der Hauptsache zu ermäßigen sei, wobei in der Regel von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen sei, begegne in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten (Entscheidung ohne Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung) die von dem FamG getroffene Ermessenentscheidung keinen Bedenken.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.01.2010, 9 WF 3/10

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