Leitsatz

Zwischen den Parteien war ein Verfahren auf Scheidung der Ehe anhängig. Die Kindesmutter hatte zunächst im Verbundverfahren beantragt, ihr die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind zu übertragen. In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung hat sie beantragt, die Folgesache Sorgerecht aus dem Verfahren abzutrennen. Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Kindesvater hat der Abtrennung zugestimmt.

Daraufhin wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Folgesache aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

In dem sodann isoliert geführten Sorgerechtsverfahren hat der Kindesvater sich anwaltlich vertreten lassen und in der mündlichen Verhandlung der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter zugestimmt.

Daraufhin hat das FamG das Sorgerecht für das gemeinsame Kind auf die Kindesmutter übertragen und den Gegenstandswert auf 750,00 EUR festgesetzt.

Gegen die Streitwertfestsetzung insoweit wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters mit ihrer Beschwerde und vertraten die Auffassung, für das selbständige isolierte Sorgerechtsverfahren hätte ein Gegenstandswert von 3.000,00 EUR festgesetzt werden müssen.

Sein Rechtsmittel hatte zunächst insoweit Erfolg, als das FamG der Beschwerde teilweise abhalf und den Gegenstandswert auf 900,00 EUR festsetzte. Im Übrigen hielt es allerdings das Rechtsmittel für unbegründet.

Beim OLG erwies sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters als insgesamt erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach der Gegenstandswert für das Sorgerechtsverfahren gemäß § 30 Abs. 2 KostO auf 3.000,00 EUR festzusetzen sei. Das Sorgerechtsverfahren sei nach Abtrennung gemäß § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO als selbständige Familiensache fortgeführt worden.

Es gelte daher als isoliertes Sorgerechtsverfahren, für das gemäß § 30 Abs. 2 KostO ein Gegenstandswert von 3.000,00 EUR festzusetzen sei.

Anderes gelte für den Fall der Abtrennung gemäß § 628 ZPO. Dort behalte die abgetrennte Folgesache ihren Charakter als Verbundsache und sei daher gebührenrechtlich mit der vorab entschiedenen Scheidungssache und den zugleich entschiedenen Folgesachen dieselbe Angelegenheit. Der Gegenstandswert betrage in einem solchen Fall gemäß § 48 Abs. 3 S. 3 GKG 900,00 EUR.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2008, 5 WF 15/08

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