(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1. |
den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags
schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; [Bis 31.12.2022: bei Beförderungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;] [2] |
2. |
den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren; |
3. |
sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen; |
4. |
dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden; |
6. |
dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird; |
9. |
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden; |
11. |
den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und |
(2)[5] Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen,
1. |
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird und |
2. |
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden. |
Bis 31.12.2020:
(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird.
(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat
1. |
die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten; |
3. |
dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält. |
(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,
1. |
dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird;[8] [Bis 31.12.2020: und] |
... |
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