(1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1. |
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; |
3. |
hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht; |
4. |
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID beachtet werden; |
5. |
hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN angebracht wird; |
6. |
hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN beachtet werden; |
7. |
hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht überschritten wird, und |
8. |
hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von unverpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden. |
(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat
1. |
den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; [Bis 31.12.2022: 2Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;] [1] |
2. |
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten werden; |
3. |
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet werden; |
4. |
[2]dafür zu sorgen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind; |
5. |
dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3[3] [Bis 31.12.2022: den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4] ADR entsprechen und[4] |
6. |
[5]dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.3[6] [Bis 31.12.2020: 4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3] ADR beachtet werden. |
(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat
1. |
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet werden; |
3. |
dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3[8] [Bis 31.12.2022: den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4] RID entsprechen; |
4. |
dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in oder auf Wagen oder in Container oder beim Verladen von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks auf einen Wagen [9]die Vorschriften über
beachtet werden, und[10] |
5. |
[11]dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.3[12] [Bis 31.12.2020: 4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3] RID beachtet werden. |
(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen