Der Anspruch geht dahin, dass die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen, also die notwendigen Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden. Ein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen besteht nicht. Es ist Sache des Verpflichteten, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.[1]

Zu den Maßnahmen verpflichtet ist derjenige, der nach § 836 BGB für den Schaden verantwortlich sein würde. Das kann auch der Grundstücksbesitzer (Mieter oder Pächter) sein, auf dessen Grundstück das einsturzgefährdete Gebäude oder Werk steht.

Droht die Gefahr eines Einsturzes nicht wegen des schlechten baulichen Zustands eines Gebäudes, sondern deshalb, weil das Gebäude planmäßig abgerissen wird, ohne die dabei notwendige Sorgfalt zu beachten, kommt § 908 BGB ebenso wenig zur Anwendung, wie eine Haftung des Grundstücksbesitzers aus § 836 BGB. Das wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass dann, wenn ein Abbruchunternehmer damit beginnt, ein Gebäude (oder einen Gebäudeteil) niederzureißen, abzutragen oder auf andere Weise zu beseitigen, er mit seinen Arbeitern, seinen Maschinen und Werkzeugen in den Gefahrenbereich eindringt, für den bisher der Besitzer des Gebäudes verantwortlich war. Damit schafft er neue, von dem Besitzer nicht, allenfalls beschränkt beherrschbare Gefahren. Der Unternehmer ist deshalb seinerseits verpflichtet, sich vor Beginn seiner Arbeiten und auch noch während ihrer Ausführung ständig zu vergewissern, ob er die Arbeiten gefahrlos durchführen kann. Bei einer derartigen Gestaltung sind die Risikobereiche anders verteilt, als sie dem Bild des § 836 BGB entsprechen.[2] Für einen von ihm schuldhaft verursachten Schaden haftet der Unternehmer nach § 823 BGB.

[1] Vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 908 BGB Rn. 2.

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