Während der Begriff des Gebäudes aus sich heraus verständlich ist (räumlich umfriedetes Bauwerk, in dem sich Personen aufhalten oder Sachen untergebracht werden können), bedarf der Begriff des Werks einer Erläuterung.

Unter den Begriff "Werk" fallen etwa Mauern, Zäune, Dämme, Kanäle, Wasserleitungen, Baugerüste, Öltanks oder Masten einer Stromleitung.[1]

Wie den Anlagen in § 907 BGB ist diesen Beispielen gemeinsam, dass sie von Menschenhand geschaffen sind und eine feste Verbindung mit dem Grundstück haben, auf dem sie sich befinden.

[1] Zu den Beispielen vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 836 BGB Rn. 2.

3.1.1 Baukran

Wegen seiner festen Verbindung mit dem Grundstück ist deshalb auch ein auf Schienen laufender Turmdrehkran, der bei Bauarbeiten eingesetzt wird, ein sonstiges Werk im Sinn des § 908 BGB. Ein derartiger Baukran befindet sich dann in einem schlechten Zustand, wenn er nicht so aufgestellt und sein Ausleger nicht so eingestellt ist, dass er einer Windstärke 12 standhält.[1]

[1] So OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.4.1975, 4 U183/74, MDR 1975, 843.

3.1.2 Natürliche Zustände

Andererseits zählen nicht zu den sonstigen Werken natürliche Zustände eines Grundstücks, wie Felsblöcke, die auf ein anderes Grundstück zu fallen drohen, weil sie nicht von Menschenhand geschaffen sind (vgl. Kap. 2.1). Das Gleiche gilt auch für Eis- und Schneemassen, die sich auf einem Hausdach befinden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge