Geht von einem Bauwerk oder einer Anlage eine Gefahr aus, handelt es sich um eine gefahrdrohende Anlage (§ 907 BGB). § 907 BGB ist weitergehend als der nachbarrechtliche Abwehranspruch und räumt einen Anspruch auf Verhinderung oder Beseitigung der ganzen Anlage als Störungsursache ein, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass der Bestand oder die Benutzung der Anlage eine unzulässige Einwirkung auf das eigene Grundstück zur Folge hat. Mit einer bloßen Unterlassung der störenden Benutzung braucht man sich also nicht zufrieden zu geben.

Besteht die Gefahr für das eigene Grundstück darin, dass auf dem Nachbargrundstück stehende Gebäude oder andere Werke, wie Mauern, Zäune, Baugerüste oder fest montierte Kräne einzustürzen oder sich Teile davon, wie etwa Dachziegel zu lösen drohen, gibt § 908 BGB als gesetzlich geregelte Sondervorschrift für diese Fälle einen Anspruch gegen den Besitzer des Störergrundstücks auf Vornahme von gefahrenabwehrenden Maßnahmen.

Beide Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung (§ 924 BGB) und können nach herrschender Meinung nur vom gestörten Grundstückseigentümer, nicht dagegen von Mietern oder Pächtern geltend gemacht werden.

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