Welche Abwehrmöglichkeiten des gestörten Nachbarn nach § 907 Abs. 1 BGB bestehen, kann aus der folgenden Übersicht entnommen werden.
Übersicht
Form der Einwirkung | Anspruch |
Stoffliche Einwirkungen, sog. Grobimmissionen | Abwehranspruch nach §§ 907 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB |
Nichtstoffliche Einwirkungen, sog. Imponderabilien | Vgl. die nachfolgenden Erläuterungen |
Unwesentliche Einwirkungen | Abwehranspruch durch § 906 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, deshalb keine weiteren Ansprüche |
Wesentliche Einwirkungen – bedingt durch ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks und – durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern | Abwehranspruch durch § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen; u. U. Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Geld (Geldrente) |
Wesentliche Einwirkungen – bedingt durch nicht ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks – (wirtschaftlich zumutbare Abhilfemaßnahmen dahingestellt) | Abwehranspruch nach §§ 907 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB) |
Wesentliche Einwirkungen – durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern – (ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks dahingestellt) | Abwehranspruch nach §§ 907 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen