Welche Abwehrmöglichkeiten des gestörten Nachbarn nach § 907 Abs. 1 BGB bestehen, kann aus der folgenden Übersicht entnommen werden.

Übersicht

 
Form der Einwirkung Anspruch
Stoffliche Einwirkungen, sog. Grobimmissionen Abwehranspruch nach §§ 907 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB
Nichtstoffliche Einwirkungen, sog. Imponderabilien Vgl. die nachfolgenden Erläuterungen
Unwesentliche Einwirkungen Abwehranspruch durch § 906 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, deshalb keine weiteren Ansprüche
Wesentliche Einwirkungen – bedingt durch ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks und – durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern Abwehranspruch durch § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen; u. U. Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Geld (Geldrente)
Wesentliche Einwirkungen – bedingt durch nicht ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks – (wirtschaftlich zumutbare Abhilfemaßnahmen dahingestellt) Abwehranspruch nach §§ 907 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB)
Wesentliche Einwirkungen – durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern – (ortsübliche Benutzung des Störergrundstücks dahingestellt) Abwehranspruch nach §§ 907 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB)

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