Bei Rauch- und Geruchsbelästigungen durch einen Gartengrill ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung das Grillen nicht allgemein verboten ist. Bei unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft kommen allenfalls Benutzungsbeschränkungen in Betracht.

So hat etwa das Amtsgericht Regensburg die monatlich zweimalige Benutzung eines an der Nachbargrenze aufgestellten Gartengrills für jeweils drei Stunden als für den Nachbarn noch zumutbar gewertet.[1] Das Amtsgericht Bonn hält das Grillen einmal im Monat von April bis September als für die Nachbarschaft zumutbar.[2] Und das Bayerische Oberste Landesgericht hält es für vertretbar, dass auf der Gartensondernutzungsfläche einer Wohneigentumsanlage fünfmal im Jahr auf einem Holzkohlengrill gegrillt wird.[3]

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wird die Beseitigung eines störenden gemauerten Gartengrills nur dann verlangt werden können, wenn nur diese einzige Maßnahme geeignet ist, Beeinträchtigungen vom Nachbargrundstück fernzuhalten. Zu denken wäre etwa an den eher seltenen Fall, dass sich ein gemauerter Gartengrill in einer Reihenhaussiedlung im Terrassenbereich unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet.

[1] So AG Regensburg, Urteil v. 26.6.1995, 5 C 2068/95 (nicht veröffentlicht).

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