Leitsatz

Der Mandant eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts kann sich ohne schriftliche Erklärung nicht wirksam verpflichten, ein Honorar zu bezahlen, das die nach der Gebührenordnung geschuldete Vergütung übersteigt.

Bei lediglich mündlicher Vereinbarung schuldet der Mandant somit höchstens das gesetzliche Honorar, ggf. jedoch nur die niedrigere vereinbarte Vergütung. Das Schriftformerfordernis bei Gebührenvereinbarungen gilt jedoch nur bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, die einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters und des Rechtsanwalts begründen soll. Allein die Überschreitung einer einzelnen gesetzlichen Gebühr ist rechtlich unerheblich.

Aus der Vertragsfreiheit folgt, dass der Steuerberater bzw. der Rechtsanwalt und der Mandant ein unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar wirksam vereinbaren können. Ist eine solche Vereinbarung standeswidrig, hat dies auf den Bestand der Gebührenabrede grundsätzlich keinen Einfluss.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.09.2000, IX ZR 437/99

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