Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Zustimmung der Änderung der Gemeinschaftsordnung dahingehend, ein Teil- in ein Wohnungseigentum umzuwidmen, bestimmt sich nach dem Angreiferinteresse und berechnet sich nach § 9 Satz 1 ZPO nach dem 3,5-fachen Wert der jährlichen Mieteinnahmen bei einer Nutzung als Wohnung.

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