Das LG meint, der Gebührenstreitwert bestimme sich gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO nach dem Angreiferinteresse. Dieses betrage nach § 9 Satz 1 ZPO den 3,5-fachen Wert der jährlichen Mieteinnahmen bei einer Nutzung als Wohnung (Hinweis auf LG Braunschweig, Urteil v. 22.11.2016, 6 S 11/16). Die monatlichen Netto-Mieteinnahmen für die ca. 200 m2 großen Räumlichkeiten seien bei einer Wohnnutzung anhand des Mietspiegels gem. § 3 ZPO auf 2.000 EUR zu schätzen. Der Streitwert betrage demnach 12 x 2.000 EUR x 3,5 = 84.000 EUR. Diese Summe sei nicht mit dem Faktor 65 zu multiplizieren. Wenn trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entstehe, greife ein Additionsverbot. Durch die subjektive Klagehäufung entstehe keine wirtschaftliche Werthäufung.

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