Fassten die Wohnungseigentümer einen Erhaltungsbeschluss und werde der Beschluss angefochten, richte sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme. Diese Grundsätze würden auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme gelten. Das Einzelinteresse richte sich nach den auf den klagenden Wohnungseigentümer anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme. Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers übersteige (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG), seien nicht ersichtlich. Für die Bemessung dieser absoluten Obergrenze seien die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers (hier: 4 Einheiten) zusammenzurechnen.

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