Nicht valutierte Grundschuld

Wurde bereits der Erwerb der Sondereigentumseinheit durch den nunmehrigen Veräußerer bankseitig finanziert und durch entsprechende Grundschuld gesichert, ist aber der Sicherungszweck entfallen, weil der Kredit vollständig an die Bank zurückgezahlt wurde, kann aus Kostengründen das Bestehenbleiben dieser Grundschuld vereinbart werden. Der Erwerber übernimmt also die Grundschuld bei entsprechender Neuvalutierung. Freilich hat sich der Erwerber insoweit eine "Nichtvalutierungserklärung" des Kreditinstituts vorlegen zu lassen, sodass auch sichergestellt ist, dass die zu übernehmende Grundschuld keine Forderungen des Kreditinstituts mehr sichert.

Für den Fall, dass die im Grundbuch eingetragene Gläubigerbank nicht mit derjenigen identisch ist, die den Kauf durch den Erwerber finanzieren soll, muss der Verkäufer seine Bank anweisen, die Grundschuld an die nunmehr finanzierende Bank abzutreten. Der Erwerber sollte sich dabei vom Veräußerer zusichern lassen, dass die Grundschuld weder abgetreten noch verpfändet ist.

Valutierte Grundschuld

Eine weitere Möglichkeit der Finanzierung stellt die Übernahme von Grundpfandrechten dar, die noch valutiert sind. In diesem Fall hat der Veräußerer seinen Kredit noch nicht an die finanzierende und grundpfandrechtlich gesicherte Bank zurückgezahlt. Der Erwerber übernimmt nun diese Schuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis. Diese Schuldübernahme bedarf selbstverständlich der Genehmigung der Gläubigerbank.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge