Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K geht nach einer Vergemeinschaftung gegen Teileigentümer B auf Unterlassung vor. B hat sein Teileigentum, in dem nach der Gemeinschaftsordnung nur ein Laden betrieben werden darf, zum Betrieb eines Restaurants verpachtet. Das AG gibt der Klage statt. Dagegen geht B vor. Er meint, das Restaurant sei bei typisierender Betrachtungsweise nicht störender als ein der Zweckbestimmung entsprechender Gebrauch der Räume als Laden. Zudem sei sein Sondereigentum bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als gastronomische Einheit "konstruiert" worden. Sein Sondereigentum werde auch von Anfang an als Restaurant gebraucht. Dieser Gebrauch sei dem Verwalter bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zudem seit 2012 bekannt.

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