Die Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber ist grundsätzlich zulässig. Und dies auch in einer Wohnung, wenn den Asylanten in der Wohnung eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist und es sich um eine Wohnung üblicher Größe handelt. Erfolgt hingegen die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt, handelt es sich nicht mehr um eine Wohnnutzung, sondern eine heimähnliche Unterbringung, die in einer Wohnung nicht möglich ist. Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit einbezieht.[1]

Für die Untersagung der Vermietung und Überlassung von Wohneigentum an Asylbewerber fehlt es an einer Beschlusskompetenz. In Bezug auf Asylbewerber lasse sich aus etwaigen Einzelfällen keine allgemeine Regelung dahingehend ableiten, dass die Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern eine erheblich größere Belastung und Beeinträchtigung darstelle als die Vermietung an andere Personengruppen. Zwar könnten sich im Einzelfall Beeinträchtigungen ergeben, solche könnten sich aber auch bei der Vermietung an andere Personengruppen ergeben. Eine spezifisch höhere Beeinträchtigung oder Belastung durch die Unterbringung von Asylbewerbern sei nicht zu erkennen. Dementsprechend sei die Untersagung der Nutzung zur Überlassung zur Unterbringung von Asylbewerbern als generelle Beschlussfassung unzulässig.

 

Überbelegung

Eine Belegung mit max. 8 erwachsenen Personen bei einer 92 m2 großen Wohnung stellt noch keine Überbelegung und damit auch keine Beeinträchtigung nach § 14 WEG dar. Auch die vorübergehende Vermietung einer 80 m2 großen Wohnung an 11 Asylbewerber stellt noch keinen störenden Gebrauch dar.[2]

Ein Wohnungseigentümer darf seine Wohnung sowohl an den Staat zur Unterbringung von Asylanten/Flüchtlingen vermieten[3] als auch an eine Stadt mit dem Ziel, dort Asylbegehrende unterzubringen.[4]

[3] LG Braunschweig, Urteil v. 8.12.2015, 6 S 409/15.
[4] LG Koblenz, Beschluss v. 16.11.2016, 2 S 99/15 WEG.

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