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Gebrauch: Asylbewerber

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Eine vorrübergehende Vermietung eines 80 m2 großen Sondereigentums an 11 Asylbewerber ist kein störender Gebrauch.

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG

 

Das Problem

Wohnungseigentümer B vermietet ohne eine Beschränkung der Personenzahl sein 80 m2 großes Sondereigentum an das Landratsamt Traunstein. Dieses bringt dort 11 Asylbewerber unter. Es gibt 2 getrennte Schlafräume mit 12 m² bzw. 18 m², ein Bad, einen offenen Wohnbereich mit Küche nebst Gäste-WC. Gegen diesen Gebrauch geht Wohnungseigentümer K gegen B vor. Er verlangt, dass B sein Sondereigentum nicht mehr als 4 familiär nicht miteinander verbundenen bzw. insgesamt nicht mehr als 6 Personen überlässt. Weiterhin soll B gegenüber dem Landratsamt Traunstein erklären, dass sein Sondereigentum nur zu Wohnzwecken genutzt und mit maximal 4 familiär nicht miteinander verbundenen oder insgesamt mit nicht mehr als 6 Personen belegt werden darf.

 

Die Entscheidung

  1. K habe keinen Anspruch gegen B auf Unterlassung. Es sei zulässig, ein Wohnungseigentum mehreren Asylbewerbern zu vermieten. Etwas könne zwar gelten, wenn Beeinträchtigungen vorliegen oder aufgrund bestimmter Tatsachen für die Zukunft zu befürchten seien, die mehr stören als bei einer "normalen" Vermietung (Hinweis auf BayObLG v. 28.11.1991, 2Z BR 7/94, NJW 1994 S. 1662). So liege es aber nicht. K mache keine Tatsachen glaubhaft, wonach Beeinträchtigungen bereits vorliegen noch diese zu befürchten seien. K mutmaße lediglich, die starke Belegung des Sondereigentums könne dazu führen, dass die Gemeinschaftsflächen gegenüber einer normalen Wohnnutzung zum Beispiel durch Raucher stärker genutzt würden, womöglich auch Personen ihre Notdurft im Freien, auf Gemeinschaftsflächen, verrichten könnten, wenn die Toilette besetzt sei. Derartige bloße Mutmaßungen seien keine T...

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