Bereits die Besorgnis eines rechtswidrigen Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum kann zu Unterlassungsansprüchen führen. Beantragt beispielsweise ein Wohnungseigentümer bei der Baubehörde die Genehmigung von Baumaßnahmen, die zur beabsichtigten zweckbestimmungswidrigen Nutzung der Sondereigentumseinheit erforderlich sind, ist i. d. R. bereits vor Beginn der Bauarbeiten die Besorgnis begründet, der antragstellende Wohnungseigentümer werde rechtswidrig in das gemeinschaftliche Eigentum eingreifen, sodass ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 14 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder konkret beeinträchtigter Wohnungseigentümer besteht.[1]

Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 14 WEG setzt also nicht voraus, dass derzeit eine Eigentumsbeeinträchtigung stattfindet; es genügt vielmehr die begründete Besorgnis zukünftiger Eingriffe. Auch bei der dauerhaften Wohnnutzung eines Hobbyraums oder eines "Trimmraums" ist es nicht erforderlich, dass es etwa zu konkreten Beeinträchtigungen kommt.[2] Entsprechendes gilt dann, wenn bei unzulässiger beruflicher oder gewerblicher Nutzung des Sondereigentums tatsächliche Beeinträchtigungen noch gar nicht eingetreten sind.[3] Im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen ist die Wiederholungsgefahr jedoch zwingend materielle Anspruchsvoraussetzung.[4]

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