Grundsätzlich ist auch die Vermietung der Wohnung an sog. Medizintouristen zulässige Wohnnutzung und somit erlaubt. Verursachen Medizintouristen konkrete Störungen, können die übrigen Wohnungseigentümer oder einzelne von ihnen verlangen, die Vermietung der Wohnung an diese zu unterlassen. Weiter darf eine derartige Vermietung nicht gegen eine Zweckentfremdungssatzung der örtlichen Gemeinde verstoßen.[1]

Siehe auch: "Airbnb-Vermietung" und "Ferienwohnung"."Medizintouristen"

[1] AG Bonn, Urteil v. 30.11.2016, 27 C 13/16.

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