(1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat
2. |
der Anzeige die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechen. |
(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht.
(3) 1Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. 2Die Frist kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. 3Die Fristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 43[1] [Bis 16.05.2019: § 43 Satz 1 Nummer 2] des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.
(4) 1Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. 2Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. 3Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruckleitung, die nicht beanstandet wurden.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gashochdruckleitungen unter 1 000 Meter Länge. 2Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überlassen. 3Der Sachverständige hat die Unterlagen der Vorabbescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beizufügen. 4Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusammen mit der Vorabbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 zu übersenden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen