Überblick

Gehört zum vermieteten Haus ein Garten, ist der Vermieter grundsätzlich für die Pflege verantwortlich. Voraussetzung dafür, dass der Mieter den Garten pflegen muss, ist eine wirksame vertragliche Verpflichtung. Pflegt der Vermieter jedoch die zum Haus gehörenden Grünflächen, Spielplätze, Kfz-Abstellplätze und Zufahrtswege, kann er die hierfür entstehenden Kosten als Betriebskosten anteilig auf den Mieter umlegen. Hierzu zählen die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Umlage der Kosten für die Grünflächen, Spielplätze, Kfz-Abstellplätze und Zufahrtswege regelt § 2 Nr. 10 BetrKV.

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