Liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor, wird dieses auch dann nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespaltet, wenn der vermietende Eigentümer die Garage veräußert; vielmehr tritt der Erwerber als Mitvermieter in den einheitlichen Mietvertrag ein (§ 566 BGB; BayObLG, Beschluss v. 12.12.1990, RE-Miet 2/90, WuM 1991 S. 78).

Auch wenn Wohnung und Garage an verschiedene Erwerber veräußert werden, wird der einheitliche Mietvertrag nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespaltet; vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein, wobei sich ihr Verhältnis dann nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft bestimmt. Dies bedeutet, dass die Erwerber die Verwaltung von Wohnung und Garage gemeinschaftlich ausüben müssen (§ 745 Abs. 2 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Gemeinsame Mitverwaltung bei mehreren Erwerbern

Dazu zählt auch die Einziehung der Miete. Zahlt der Mieter keine Miete mehr, ist der jeweils andere Eigentümer verpflichtet, bei der Einziehung der Miete mitzuwirken.[1]

Eine nachträgliche Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Mietverhältnisses in 2 getrennte Mietverträge kann jedoch dadurch eintreten, dass der Mieter mit dem Erwerber der Garage ohne Beteiligung des ehemaligen Eigentümers gesonderte Vereinbarungen zur Miethöhe trifft.[2]

Entsprechendes kann auch gelten, wenn der Mieter die Garagenmiete unabhängig von der Wohnungsmiete an den Erwerber zahlt.

[1] BGH, Urteil v. 28.9.2005, VIII ZR 319/03, ZMR 2006 S. 30.

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