Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Verfahrensgang

LG München (Aktenzeichen 14 S 20204/89)

AG München (Aktenzeichen 221 C 18532/89)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten haben von einer Wohnungsbaugesellschaft am 1.11.1952 eine Wohnung im Haus R.-Straße 15 gemietet. Von derselben Vermieterin haben sie ab 1.2.1971 eine neu erstellte Garage auf dem Grundstück R.-Straße 19 hinzugemietet. Die Vermieterin hat diese Garage im Jahr 1987 an den Kläger verkauft und übereignet. Dieser will sie selbst nutzen. Mit Schreiben vom 17.3.1989 hat er das Mietverhältnis über die Garage gekündigt sowie die Beklagten zur Räumung und Herausgabe bis 30.6.1989 aufgefordert. Die Beklagten haben dies abgelehnt sowie geltend gemacht, Wohnung und Garage seien Gegenstand eines einheitlichen Mietverhältnisses, dessen Teilkündigung unzulässig sei. Der Kläger hat Räumungsklage erhoben, die vom Amtsgericht abgewiesen worden ist. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landgericht hat beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Frage einzuholen:

Liegt ein einheitlicher Mietvertrag auch dann vor, wenn der Mieter einer Wohnung erst nach Jahren eine Garage in derselben Wohnanlage von seinem Vermieter hinzumietet und diese nicht ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen wird?

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die vorgelegte Rechtsfrage sei entscheidungserheblich. Nach der Kündigung des Klägers habe sich das Mietverhältnis über die Garage nicht gemäß § 568 BGB verlängert, weil in der Klageerhebung vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Mietvertrags zu sehen sei. Die Rechtsfrage sei bereits Gegenstand eines Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.3.1983 (NJW 1983, 1499) gewesen. Von diesem wolle die Kammer abweichen. Nach ihrer Auffassung fehle die für die Annahme eines einheitlichen Vertragsverhältnisses erforderliche enge Verbindung zwischen dem Mietverhältnis über die Garage und dem über die Wohnung, wenn der Mietvertrag über die Garage erst Jahre später geschlossen worden sei. Wenn der Mieter in der Lage gewesen sei, zunächst auch ohne eine in seiner Wohnanlage gelegene Garage auszukommen, deute dies darauf hin, daß auch bei späterer Anmietung einer solchen Garage die Bindung der Laufzeit des Garagenmietverhältnisses an die des Wohnraummietverhältnisses nicht von entscheidender Bedeutung sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für den Rechtsentscheid in Mietsachen (Art. III Abs. 1 des 3. MietRÄndG) zuständig (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 ZuständigkeitsübertragungsVO Justiz, BayRS 300-1-3-J; § 2 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz, BayRS 300-3-1-J).

2. Ein Rechtsentscheid ergeht, nicht. Die Vorlage ist zwar statthaft (Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG), weil das Landgericht als Berufungsgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß vorgelegt hat (BayObLGZ 1987, 36/39), nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten (Art. III Abs. 1 Satz 2 des 3. MietRÄndG). Ein Rechtsentscheid darf aber nicht ergehen, weil der Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt (BGH Beschluß vom 11.7.1990 VIII ARZ 1/90, NJW 1990, 3142/3143).

a) Bei der Prüfung, ob die vom Landgericht vorgelegte Frage einem Rechtsentscheid zugänglich ist, hat der Senat die vorstehend unter I wiedergegebene, mit dem handschriftlichen Original des Vorlagebeschlusses übereinstimmende Fassung zugrundegelegt.Maßgebend ist der Wortlaut der Urschrift (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 3 ZPO; vgl. Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 317 Anm. 3). Es hat daher außer Betracht zu bleiben, daß die Ausfertigungen hiervon abweichen und das im Original durchgestrichene Wort „oder” enthalten, so daß die vorgelegte Frage dort lautet: „… eine Garage in derselben Wohnanlage oder von seinem Vermieter hinzumietet …”.

Davon abgesehen wäre ein einheitlicher Mietvertrag von vornherein zu verneinen, wenn der Mieter einer Wohnung zwar in derselben Wohnanlage, aber nicht vom selben Vermieter eine Garage anmietet. Ein einheitliches Mietverhältnis setzt nämlich die Identität der Vertragsparteien voraus (LG Hamburg WuM 1986, 338/339; Palandt/Heinrichs BGB 50. Aufl. Einführung 16 vor § 305; Hummel ZMR 1987, 81/84; Schultz ZMR 1988, 81/82).

b) Die Vorlage ist unzulässig, weil das Landgericht die von ihm beabsichtigte Entscheidung erlassen kann, ohne von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.3.1983 abzuweichen, wenn es die besonderen Umstände des Rechtsstreits berücksichtigt (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 10.8.1990, 20 RE-Miet 1/90).

aa) Für den Fall, daß die Beklagten und die Rechtsvorgängerin des Klägers bei der nachträglichen Anmietung der Garage ein einheitliches Mietverhältnis über die Wohnung und die Garage begründet haben, geht das Landgericht ersichtlich davon aus, daß die ses durch die Veräußerung de...

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