(1) 1In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. 2Sie muss so schaltbar sein, dass während der Betriebszeit an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege die Beleuchtungsstärke mindestens 20 Lux, im Übrigen ständig mindestens 1 Lux beträgt. 3In Mittel- und Großgaragen mit festem Benutzerkreis genügt abweichend von Satz 2 eine Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux, die über Bewegungs- oder Präsenzmelder gesteuert wird; die Grundbeleuchtung von 1 Lux kann entfallen.

 

(2) In geschlossenen Großgaragen muss eine Sicherheitsbeleuchtung zur Beleuchtung der Rettungswege und der Sicherheitszeichen vorhanden sein.

 

(3) In geschlossenen Mittelgaragen ist eine Kennzeichnung der Ausgänge ins Freie und zu den notwendigen Treppenräumen durch akkugepufferte Notleuchten vorzusehen, die mindestens 30 Minuten Notbetrieb gewährleisten.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

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