Das Wichtigste in Kürze:

1. Beruht die Einleitung eines Verfahrens (auch) auf verdeckten Ermittlungen, geht es fast immer auch um die Frage der Vernehmung von VE/V-Leuten.
2. Der Verteidiger muss verschiedene Möglichkeiten erwägen, um sich gegen die (vollständige) "Sperrung" eines Zeugen zu wenden. In Betracht kommt u.a. ein sog. Auskunftsverlangen.
 

Rdn 2502

 

Literaturhinweise:

Detter, Einige Gedanken zur audiovisuellen Vernehmung, V-Mann in der Hauptverhandlung und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache El Motassadeq, StV 2006, 544

Eser/Gaede/Tsambikakis

Übersicht zur Rechtsprechung des EGMR in den Jahren 2008 bis Mitte 2010 – Teil II, NStZ 2011, 140Gaede, Menschenrechtliche Fragezeichen hinter der Zurückhaltung von Beweismitteln im deutschen Strafverfahren, HRRS 2004, 44

ders., Die besonders vorsichtige Beweiswürdigung bei der exekutiven Sperrung von Beweismaterial im Konflikt mit dem Offenlegungsanspruch des Art. 6 I 1 MRK, StraFo 2004, 195

ders., Schranken des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK bei der Sperrung verteidigungsrelevanter Informationen und Zeugen, in: Wen schützt das Strafrecht, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Band 29, 2006, S. 57

ders., Beweisverbote zur Wahrung des fairen Strafverfahrens in der Rechtsprechung des EGMR insbesondere bei verdeckten Ermittlungen – Meinungsstand und Perspektiven nach dem neuen leading case Bykov vs. Russland unter Berücksichtigung des § 136a StPO, JR 2009, 493

ders., Fairness als Teilhabe – Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch die Verteidigung gem. Art. 6 EMRK, 2007

ders., Der neue Minimalismus bei der Achtung des Konfrontationsrecht von tatsächlichen Einschränkungen und vermeintlichen Hintertüren, StV 2018, 175

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M. Lorenz, Die Zulässigkeit der Vertraulichkeitszusage gegenüber Vertrauenspersonen und Informanten sowie deren Auswirkung auf das Strafverfahren, StraFo 2016, 316

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Walter, Vermummte Gesichter, verzerrte Stimmen – audiovisuell verfremdete Aussagen von V-Leuten? – Deutsches Recht und EMRK, StraFo 2004, 224

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Wesemann, Heimliche Ermittlungsmethoden und Interventionsmöglichkeiten der Verteidigung, StV 1997, 596

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Wittke, Beweisführung mittels verdeckter Ermittlungen und mit unerreichbaren Zeugen auf dem Gebiet der Rauschgiftkriminalität, Krim 2005, 221

Wohlers, Die "besonders vorsichtige Beweiswürdigung" bei gesperrten Beweismitteln, StV 2014, 563

s.a. die Hinw. bei → Aussagegenehmigung, Teil A Rdn 800, bei → Verdeckter Ermittler, Allgemeines, Teil V Rdn 4582, bei → Verdeckter Ermittler/V-Mann in der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 4638, und bei → Videovernehmung im Ermittlungsverfahren, Teil V Rdn 5132.

 

Rdn 2503

1. Beruht die Einleitung eines Verfahrens (auch) auf verdeckten Ermittlungen, geht es fast immer auch um die Frage der Vernehmung von VE/V-Leuten. Das gilt insbesondere für Verfahren, die Rauschgiftkriminalität zum Gegenstand haben. Häufig hat sogar erst das Wissen der VE zur Einleitung des Verfahrens geführt und sie sind die einzigen Zeugen, die für eine Überführung des Beschuldigten/Angeklagten zur Verfügung stehen. In diesen Verfahren ist der Verteidiger dann i.d.R. der Situation ausgesetzt, dass die Ermittlungsbehörden Namen und Anschrift dieser Zeugen nicht bekannt geben wollen, sondern den Zeugen durch eine – zumindest teilweise – Beschränkung der → Aussagegenehmigung, Teil A Rdn 804, für eine Vernehmung durch das Gericht in der HV sperren ...

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