Mitunter zahlt der Pflichtige keinen Unterhalt, weil die Hauslasten zu hoch sind, ihm nur noch sein Selbstbehalt verbliebe, wenn er die Raten weiter entrichtet. Wichtig ist es in dieser Situation für den Unterhaltsberechtigten, eine klare Vereinbarung zu haben, warum kein Unterhalt gezahlt wird. Andernfalls kann der Pflichtige später versuchen, einen Gesamtschuldnerausgleich geltend zu machen. Trägt der Berechtigte vor, es sei nur deshalb kein Unterhalt verlangt worden, weil der Pflichtige die Schulden bezahlt habe, so kann er das Nachsehen haben. Denn: "Ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB entfällt für den Zeitraum, in dem die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten, dass ein Ehegatte nach der Trennung/Scheidung die gemeinsamen Hausschulden weiter abbezahlt und der andere Ehegatte deshalb den ihm ansonsten zustehenden Unterhalt nicht verlangt. Zur Feststellung, ob dem Bedürftigen ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch zustand, ist eine Doppelberechnung durchzuführen, einmal unter Berücksichtigung der Schulden, einmal ohne Schulden." (OLG München, OLG-Report 2005, 762)

 

Beispiel:

Eheleute Meister haben sich getrennt. Herr Meister zahlt die Hausschulden mit monatlich 500 EUR. Nach zwei Jahren macht er geltend, seine Frau habe 250 EUR x 12 x 2 = 6.000 EUR Gesamtschuldnerausgleich zu leisten. Isoliert betrachtet spricht viel für diesen Anspruch, zumal, wenn sie im Haus weiter lebte und also auch noch den Wohnvorteil hatte.

Belief sich aber das Einkommen des Mannes auf 1.300 EUR, der Wohnvorteil auf 500 EUR, so hätte der Unterhaltsanspruch der Frau (1.300 EUR - 130 EUR (10 % Bonus) – 500 EUR) : 2 = 335 EUR betragen. Ist diese Kalkulation fixiert und ebenfalls, dass der Unterhaltsanspruch zwar bestehe, aber nicht geltend gemacht werde, weil der Mann das Haus weiter abbezahlt, so kann er später auch nicht den Gesamtschuldnerausgleich begehren.

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