Fraglich ist, ob der Unterhaltspflichtige das Wahlrecht hat, ob er statt der Berücksichtigung der Hauslasten bei der Unterhaltsberechnung auch argumentieren kann, dies solle unterbleiben, statt dessen der volle Gesamtschuldnerausgleich stattfinden (im Einzelnen Schulz, FPR 2007, 472 ff. (474 f.).

 

Beispiel:

Herr Müller verdient 3.500 EUR und zahlt auf eheprägende Schulden monatlich 1.400 EUR.

"Normale" Unterhaltsberechnung: 3.500 EUR - 1.400 EUR = 2.100 EUR, abzüglich 10 % Erwerbstätigenbonus (210 EUR) bleiben 1.890 EUR, davon 50 % sind 945 EUR als Unterhalt.

Stattdessen kann Herr Müller den Gesamtschuldnerausgleich geltend machen wollen. Dann schuldet er 3.500 EUR - 10% (350 EUR) = 3.150 EUR zu 50 % als Unterhalt, also 1.575 EUR. Gleichzeitig hat er einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich über 1.400 EUR : 2 = 700 EUR. Seine Belastung beläuft sich deshalb auf 875 EUR, er steht besser.

Schulz hält diesen Weg für ungangbar. Da die ehelichen Lebensverhältnisse von 1.890 EUR geprägt gewesen seien, sei auch auf diesen Betrag betreffend den Erwerbstätigenbonus abzustellen, wenn der Gesamtschuldnerausgleich geltend gemacht werde. Er rechnet deshalb mit 3.500 EUR - 210 EUR = 3.290 EUR für den Unterhaltsanspruch, der sich deshalb auf 1.645 EUR beläuft. Abzüglich 700 EUR Gesamtschuldnerausgleich kommt er wieder auf die oben bereits bezifferten 945 EUR Gesamtbelastung für den Unterhaltspflichtigen. Da keine Möglichkeit der Aufrechnung bestehe, kommt er zu dem Schluss: "Der Schuss kann leicht nach hinten losgehen."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge