Trennen sich die Parteien, so hat im Regelfall einer der Ehegatten gleichermaßen Unterhalt zu zahlen und bezahlt bereits bisher und auch weiterhin die monatlichen Lasten fürs Haus. Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages kann er die monatlichen Raten in vollem Umfang bei der Unterhaltsbestimmung in Ansatz bringen.

 

Beispiel:

Herr Müller verdient 3.000 EUR. Er zahlt für das Haus monatlich 500 EUR. Die Trennung erfolgt, die Frau bleibt im Haus. Sie verdient 400 EUR, der Wohnvorteil ist mit 400 EUR anzusetzen.

Die Unterhaltsberechnung sieht folgendermaßen aus:

 
Einkommen Herr Müller 3.000 EUR    
Hauslasten ./. 500 EUR    
10 % Bonus 250 EUR 2.250 EUR  
Einkommen Frau Müller 400 EUR    
10 % Bonus ./. 40 EUR    
Wohnvorteil 400 EUR 760 EUR 3.010 EUR
    davon ½ 1.505 EUR
    abzüglich eigener 760 EUR
      745 EUR

Zusätzlich kann kein Gesamtschuldnerausgleich geltend gemacht werden, durch die Geltendmachung im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist diese Möglichkeit versagt.

Das gilt aber nur, wenn die monatliche Darlehenslast Einfluss auf den dem Ehegatten zu zahlenden Unterhalt nimmt. Hat der Pflichtige dagegen nur Kindesunterhalt zu entrichten, so kann in der Berücksichtigung der Darlehensbelastung bei dessen Bemessung keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen den Ehegatten ausschließt (BGH, FamRZ 2007, 1975).

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