Die Probleme beim Fußboden drehen sich größtenteils um die eigentumsrechtliche Zuordnung und erhöhten Trittschall im Zuge des Austauschs des Fußbodenbelags durch andere Materialien.

 

Die häufigsten Fallen

  1. Eigentumszuordnung beachten

    Der Bodenbelag selbst steht im Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers. Estrich sowie Trittschalldämmung sowie Bodenplatte und Unterbodenkonstruktionen stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum.

  2. Kostentragungspflicht in der Teilungserklärung

    Wurden Fußbodenbereiche, die zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, in der Teilungserklärung dennoch dem jeweiligen Sondereigentum zugeordnet, kann sich hieraus eine Kostentragungsverpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer im Wege der Umdeutung ergeben.

  3. Austausch des Bodenbelags kann als Baumaßnahme eines Gestattungsbeschlusses bedürfen

    Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, den in seinem Sondereigentum verlegten Bodenbelag auszutauschen. Dies gilt nach § 13 Abs. 2 WEG jedenfalls dann, wenn keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wird dies allerdings infolge verstärkten Trittschalls über das Maß der DIN 1409 hinaus der Fall sein, bedarf der Wohnungseigentümer eines Gestattungsbeschlusses entsprechend § 20 Abs. 3 WEG.

  4. Beseitigungsanspruch bei fehlendem Gestattungsbeschluss und verstärktem Trittschall

    Bei Austausch bzw. Neuverlegung des Bodenbelags ist der betreffende Wohnungseigentümer verpflichtet, die Umbaumaßnahme so vorzunehmen, dass insbesondere für benachbarte oder darunter liegende Raumeinheiten keine Belästigungen durch verstärkten Trittschall entstehen. Durch über das Maß der DIN 1409 hinausgehenden erhöhten Trittschall beeinträchtigte Wohnungseigentümer haben einen aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i. V. m. § 1004 BGB resultierenden Beseitigungsanspruch.

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