Das Pflegezeitgesetz sieht 2 Freistellungsansprüche vor. Das Pflegezeitgesetz gewährt in § 2 PflegeZG ebenfalls einen Anspruch auf kurzzeitige, allerdings unbezahlte Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen bei akutem Eintritt eines Pflegefalls von nahen Angehörigen. Im Rahmen einer Freistellung nach § 2 PflegeZG kann sich aber ein Lohnanspruch aus § 616 BGB ergeben. Der Lohnzahlungszeitraum nach § 616 BGB kann im Einzelfall von der Dauer der Freistellung nach § 2 PflegeZG abweichen; beide Regelungen sind nicht synchronisiert.

Für eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sieht § 4a PflegeZG eine erneute Freistellung von maximal weiteren 6 Monaten vor (sofern die Gesamtdauer aller Pflegezeitabschnitte i. S. v. § 4 PflegeZG von 24 Monaten nicht überschritten wird), wenn die erste Pflegezeit auf einer COVID-19-Erkrankung beruhte. Dabei müssen die Abschnitte auch nicht unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgen.[1]

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