Nach § 616 Satz 1 BGB bleibt der Lohnanspruch erhalten, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert und tarifvertraglich oder einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.[2] Die Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung darf nur aus persönlichen Gründen erfolgen. Gemeint ist ein individueller Hinderungsgrund, der sich allein in der Sphäre des betroffenen Arbeitnehmers verwirklicht hat (z. B. der Arbeitnehmer ist in einen Unfall verwickelt). Daher scheiden Ursachen allgemeiner Art aus, von denen mehrere Arbeitnehmer oder sonstige Gruppen der Bevölkerung betroffen sind (z. B. der Arbeitnehmer steht mit vielen anderen Autofahrern in einem durch den Unfall ausgelösten Verkehrsstau).

Bei Erkrankung eines im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Kindes besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Betreuung durch den Arbeitnehmer nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, weil eine andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person hierfür nicht zur Verfügung steht.[3]

Vorgegebene Termine bei Behörden – auch bei der Strafverfolgung des Arbeitnehmers selbst – sind persönliche Gründe.

Ausgeschlossen sind Ansprüche nach § 616 BGB, wenn die Verhinderung verschuldet ist (hier als sog. "Verschulden gegen sich selbst"); zudem darf es sich nur um verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handeln.

[2] Dies könnte auch den oben unter Abschn. 2 erwähnten Anspruch auf "Menstruationsurlaub" begründen.

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