Leitsatz

Ein GmbH-Geschäftsführer kann wirksam verpflichtet werden, seinen Geschäftsanteil, der ihm mit Rücksicht auf seine Stellung überlassen wurde, nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit zurückzugeben.

 

Sachverhalt

Nach ständiger Rechtsprechung sind gesellschaftsvertragliche Klauseln, die einen oder mehrere Gesellschafter berechtigen, einen Mitgesellschafter ohne weiteres aus der Gesellschaft auszuschließen (Hinauskündigungsklauseln), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil eine solche Regelung den betroffenen Gesellschafter bei der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte ständig unter Druck setzen würde (Damoklesschwert). Das gleiche gilt für eine neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu demselben Ergebnis führen soll.

Der BGH sieht freie Ausschließungsrechte aber ausnahmsweise als wirksam an, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt sind. Das ist der Fall, wenn einem angestellten Geschäftsführer, um ihn am Gewinn zu beteiligen und entsprechend zu motivieren, für die Dauer seiner Geschäftsführerstellung eine entgeltliche Beteiligung eingeräumt wird (Managermodell) und er im voraus für den Fall seiner Abberufung ein unwiderrufliches formgerechtes Kauf- und Abtretungsangebot abgibt. Dessen Wirksamkeit hängt auch nicht davon ab, ob die vereinbarte Abfindung (der Rückkaufpreis für den Anteil) angemessen ist. Die Gesellschafterstellung mit dem Geschäftsführeramt zu verknüpfen verstößt ebenso wenig gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder erschwert dem Geschäftsführer in unzulässiger Weise die Kündigung (§ 626 Abs. 6 BGB).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 19.9.2005, II ZR 173/04. – Vgl. zur GmbH auch Gruppe 17 S. 1 und den Mustervertrag „Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers” auf der Praxishilfen-CD.

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