Rz. 113

Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt gem. Art. R 223–23 C.com. ein Gesellschafter-Geschäftsführer, ersatzweise der Gesellschafter mit den meisten Geschäftsanteilen, wiederum ersatzweise der älteste Gesellschafter.

 

Rz. 114

Jeder Gesellschafter kann sich gem. Art. L 223–28 Abs. 2 C.com. in der Versammlung von seinem Ehegatten oder einem Mitgesellschafter vertreten lassen, es sei denn, bei dem Vertreter handelt es sich um den einzigen Mitgesellschafter. Die Vertretung durch andere Personen muss nach Art. L 223–28 Abs. 3 C.com. im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein.

 

Rz. 115

Neben der Gesellschafterversammlung unter Anwesenden kann eine solche Versammlung auch per Videokonferenz bzw. anderen vergleichbaren Mitteln durchgeführt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag es zu lässt (Art. L223–27 Abs. 3 C. com.). Erfolgt die Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung, sind die Beschlussvorlagen sowie die erforderlichen Informationen den Gesellschaftern nach Art. R 223–22 Abs. 1 C.com. per Einschreiben zu übermitteln. Die Gesellschafter haben nach Art. R 223–22 Abs. 2 C.com. 15 Tage Zeit, schriftlich abzustimmen. Nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltung.

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