Rz. 168

Die Geschäftsführung kann nach Art. L 611–4, Art. L 611–6 C.com. beim Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts unter Offenlegung der wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Lage sowie des Finanzbedarfs der Gesellschaft die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens beantragen (procédure de conciliation). Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft bereits vor mehr als 45 Tagen ihre Zahlungen eingestellt hat; in diesem Fall ist ein Insolvenzverfahren durchzuführen (siehe Rdn 174 ff.).

 

Rz. 169

Mit Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ernennt der Präsident des Handelsgerichts nach Art. L 611–6 Abs. 2 C.com. für die – um einen Monat verlängerbare – Dauer von bis zu vier Monaten einen Schlichter. Aufgabe des Schlichters ist es nach Art. L 611–7 Abs. 1 C.com., die Gesellschaft durch Abschluss einer Vereinbarung mit den wichtigsten Gesellschaftsgläubigern zu sanieren. Kommt eine Einigung mit den Gläubigern zustande, wird diese durch den Präsidenten des Handelsgerichts entweder auf Antrag der Parteien nach Art. L 611–8 Nr. I. C.com. förmlich festgestellt oder, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, auf Antrag der Gesellschaft nach Art. L 611–8 Nr. II. C.com. durch Urteil für rechtskräftig erklärt. Kommt eine Einigung nicht zustande, teilt der Schlichter dies dem Präsidenten des Handelsgerichts mit, der den Schlichter abberuft und das Schlichtungsverfahren nach Art. L 611–7 Abs. 6 C.com. beendet.

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