Rz. 174
Einziger möglicher Insolvenzgrund ist im französischen Recht die (nicht nur vorübergehende) Zahlungsunfähigkeit. Liegt eine solche vor, besteht jedoch Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung, kann das zuständige Gericht die Durchführung eines Sanierungsverfahrens (procédure de redressement judiciaire) anordnen. Anderenfalls wird die Gesellschaft gerichtlich liquidiert (procédure de liquidation judiciaire).
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