Rz. 109

Gesellschafterbeschlüsse werden nach Art. L 223–27 Abs. 1 Satz 1 C.com. grundsätzlich in Versammlungen gefasst. Der Gesellschaftsvertrag kann nach Art. L 223–27 Abs. 1 Satz 2 C.com. für bestimmte Angelegenheiten oder generell vorsehen, dass Beschlüsse auf andere Weise, insbesondere schriftlich gefasst werden können. Dies gilt u.a. wiederum nicht für die Feststellung des Jahresabschlusses in der ordentlichen Gesellschafterversammlung gem. Art. L 223–26 Abs. 1 C.com. (siehe Rdn 85). Besonderheiten gelten aufgrund der Corona-Situation aufgrund der Verordnung 2020–321, Art. 6). Zum nicht abdingbaren Teilnahmerecht der Gesellschafter siehe Rdn 89.

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