Rz. 139
Nach Art. 225–1 CC kann jeder Ehegatte den Namen des anderen Ehegatten führen oder diesen seinem eigenen Namen in beliebiger Reihenfolge beifügen.
Rz. 140
Der Geburtsname gemeinsamer Kinder wird nach Art. 311–21 CC durch die Eltern festgelegt, die sowohl den Namen des Vaters als auch der Mutter wählen können oder auch beide Namen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen