Rz. 14

Eine Ehe darf nach Art. 147 CC nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person – bereits oder noch – eine Ehe besteht (Verbot der Doppelehe). Um Bigamie zu vermeiden, wird jede Eheschließung auf der Geburtsurkunde vermerkt. Vor der Ehe ist dem Standesbeamten eine Geburtsurkunde vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.

 

Rz. 15

Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe führt zur absoluten Nichtigkeit (nullité absolue), die von jedem geltend gemacht werden kann, der hieran ein Interesse hat, vgl. Art. 184 CC (siehe hierzu Rdn 10). Hierzu zählt in jedem Fall gem. Art. 188 CC ein (früherer) Ehegatte. Die früher in Art. 228 CC a.F. insbesondere wegen der Vaterschaftsvermutung geregelte Wartezeit, wonach die Ehefrau eine weitere Ehe erst nach einer Wartezeit von dreißig Tagen nach Auflösung der vorhergehenden Ehe schließen konnte, gilt seit 1.1.2005 nicht mehr. Kein Ehehindernis liegt vor, wenn ein Ehegatte bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt (PACS). Ein PACS wird vielmehr durch die Eheschließung gem. Art. 515–7 Abs. 1 CC automatisch beendet.

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