Rz. 153

Eine institution contractuelle zwischen Ehegatten kann auch nach Eheschließung und außerhalb eines Ehevertrages vereinbart werden. Diese Form ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau der Art. 1096, 943, 947 C.C. Art. 1096 C.C. spricht ausdrücklich von Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe (donation entre époux), Art. 947 C.C. erklärt das in Art. 943 C.C. normierte grundsätzliche Verbot der Schenkung zukünftigen Vermögens für die Art. 1081 ff. und 1091 ff. C.C., also auch für Art. 1096 C.C., für nicht anwendbar.

 

Rz. 154

Die institution contractuelle durch Ehegatten während der Ehe muss wie eine Schenkung unter Lebenden gem. Art. 931 C.C. notariell beurkundet werden, gem. Art. 932 C.C. ist eine ausdrückliche Annahme durch den institué erforderlich. Eine Veröffentlichung beim service chargé de la publicité foncière dagegen ist nicht nötig, ebenso wenig die Beifügung eines état estimatif.[120] Auf Seiten des instituant wird nicht Schenkungs-, sondern Testierfähigkeit vorausgesetzt.[121]

 

Rz. 155

Keine Besonderheiten bestehen bezüglich des möglichen Inhalts einer institution contractuelle während der Ehe. Insbesondere kann auch diese Form durch Auflagen und Bedingungen, wie z.B. eine Wiederverheiratungsklausel, ergänzt werden.

 

Rz. 156

Eine während der Ehe abgeschlossene institution contractuelle führt zu keiner Beschränkung der Verfügungsbefugnis des instituant. Dieser kann frei, auch unentgeltlich, über sein Vermögen verfügen. Der institué erwirbt lediglich eine Aussicht.

 

Rz. 157

Eine institution contractuelle unter Ehegatten wird durch das Vorversterben des Bedachten hinfällig. Aus der Ehe hervorgehende Kinder profitieren nicht von der Verfügung.

 

Rz. 158

Eine zwischen Ehegatten nach der Heirat abgeschlossene institution contractuelle ist gem. Art. 1096 Abs. 1 C.C. im Gegensatz zu einer im Ehevertrag vereinbarten institution contractuellefrei widerruflich. Die rechtspolitisch in Frankreich nicht unumstrittene Regelung des Art. 1096 Abs. 1 C.C. ist zwingend, eine Bindung kann nicht vereinbart werden. Der instituant bedarf zum Widerruf keines besonderen Grundes. Das Widerrufsrecht gem. Art. 1096 Abs. 1 C.C. ist höchstpersönlich, somit also unvererblich und nicht übertragbar. Neben Art. 1096 Abs. 1 C.C. bleibt das Widerrufsrecht wegen Undanks gem. Art. 955 C.C. bestehen. Dies ist zwar für den instituant wegen Art. 1096 Abs. 1 C.C. ohne Bedeutung, der Widerruf wegen Undanks kann jedoch gem. Art. 957 Abs. 2 C.C. auch von den Erben noch ausgeübt werden. Zu unterscheiden ist zwischen einem ausdrücklichen und einem konkludenten Widerruf der institution contractuelle. Ein ausdrücklicher Widerruf ist nur durch Testament oder in notarieller Form möglich. Ein stillschweigender Widerruf dagegen ist in jedem Akt zu sehen, der mit der institution contractuelle unvereinbar ist, z.B. in einem Vermächtnis über den Gegenstand oder einem Verkauf. Die freie Widerruflichkeit gilt grundsätzlich auch bei einer wechselseitigen institution contractuelle zwischen Ehegatten. Bisher ungeklärt ist, ob der Widerruf durch einen Ehegatten auch die Unwirksamkeit der Verfügung des anderen zur Folge hat.

 

Rz. 159

Neben Art. 1096 Abs. 1 C.C. bleibt auch der für den Fall der Scheidung geltende Art. 265 C.C. (siehe Rdn 111) anwendbar. Art. 1096 C.C. spielt daher im Falle der Scheidung keine Rolle, da der andere Ehegatte die Begünstigung grundsätzlich automatisch verliert. Art. 1096 Abs. 1 C.C. wird jedoch ausgeschlossen, wenn aufgrund richterlicher Feststellung im Scheidungsurteil oder entsprechender Regelung in der Scheidungsvereinbarung die Verfügung unwiderruflich wird.

 

Rz. 160

Im Todesfall hat eine während der Ehe abgeschlossene institution contractuelle die gleichen Wirkungen wie eine in einem Ehevertrag enthaltene institution contractuelle. Hinsichtlich der Frage der Reihenfolge einer ggf. vorzunehmenden réduction ist höchstrichterlich entschieden, dass eine institution contractuelle insoweit einem Testament gleichzustellen ist, so dass sie vor Schenkungen unter Lebenden herabzusetzen ist.[122]

[120] Terré/Lequette/Gaudemet, Successions, Libéralités, Rn 650.
[121] Malaurie/Aynès, Successions, Libéralités, Rn 603; Terré/Lequette/Gaudemet, Successions, Libéralités, Rn 650.
[122] Cass.civ. 1re, 10.2.1998, Bull.civ. 1998, I Rn 52.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge