Rz. 112

Wollen die Ehegatten keinen Güterstand mit Gesamtgut vereinbaren, so steht ihnen zunächst gem. Art. 1536–1543 CC die Gütertrennung (séparation de biens) zur Verfügung.[68] Bei dieser behält jeder Partner Eigentum, Verfügungsbefugnis, Verwaltung und Nutznießung seines Vermögens. Lediglich Hausrat und Ehewohnung sind gem. Art. 215 Abs. 3 CC der Alleinverfügung entzogen. Erwerben die Ehegatten gemeinsam einen Gegenstand, so entsteht Miteigentum.

 

Rz. 113

Jeder Ehegatte kann gem. Art. 1538 Abs. 1 CC sein alleiniges Eigentum an einem Gegenstand sowohl gegenüber dem Partner als auch gegenüber Dritten durch alle Beweismittel belegen. Möglich ist insoweit auch, gem. Art. 1538 Abs. 2 S. 1 CC bereits im Ehevertrag – widerlegbare – Eigentumsvermutungen aufzunehmen (Art. 1538 Abs. 2 S. 2 CC). Kann keiner der Ehegatten sein Alleineigentum nachweisen, so gelten gem. Art. 1538 Abs. 3 CC die Ehegatten als Miteigentümer. Die Auseinandersetzung von Miteigentum bei Beendigung der Gütertrennung richtet sich gem. Art. 1542 CC nach den für die Erbauseinandersetzung geltenden Regeln.[69]

 

Rz. 114

Jeder Partner haftet gem. Art. 1536 Abs. 2 CC allein für seine eigenen Verbindlichkeiten. Eine Ausnahme gilt nur für die aus der Schlüsselgewalt des Art. 220 CC resultierenden Verbindlichkeiten, für die gesamtschuldnerische Haftung besteht. Jeder Partner leistet seinen Beitrag zum Familienunterhalt gem. Art. 1537 CC nach ehevertraglicher Vereinbarung, subsidiär gem. Art. 214 CC nach seiner Leistungsfähigkeit. Die Überlassung der Vermögensverwaltung an den anderen Ehegatten, die stillschweigende Duldung eines Ehegatten, dass der andere sein Vermögen verwaltet, und die Einmischung eines Ehegatte in die Vermögensverwaltung des anderen gegen dessen Willen sind in Art. 1539, 1540 CC – entsprechend den für den gesetzlichen Güterstand für das Eigengut in Art. 1431, 1432 CC geltenden Vorschriften – geregelt.

[68] Gütertrennung tritt, abgesehen von der ehevertraglichen Vereinbarung, auch bei gerichtlicher Anordnung wegen Vermögensgefährdung oder Pflichtwidrigkeit eines Ehegatten gem. Art. 1443 ff. CC und bei Trennung von Tisch und Bett gem. Art. 302 CC ein.
[69] Siehe hierzu Döbereiner, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Frankreich, Rn 170 ff.

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