Rz. 202

Die eben erläuterten Abänderungen (siehe Rdn 186 ff.) der Auseinandersetzungsvorschriften können grundsätzlich auch erst in einem Abänderungsehevertrag vereinbart werden. Sind keine gemeinsamen Kinder der Ehegatten vorhanden, so entspricht eine solche Abänderung regelmäßig den Familieninteressen und wurde daher vor dem 1.1.2007, als eine Genehmigung in jedem Fall erforderlich war, von den Gerichten in der Regel genehmigt. Soweit nach Auflockerung des Unwandelbarkeitsgrundsatzes insbesondere bei Vorhandensein minderjähriger Kinder noch eine gerichtliche Kontrolle stattfindet, müssen bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles auch die Interessen der Abkömmlinge berücksichtigt werden. Problematisch ist dabei, dass durch eine communauté universelle verbunden mit der Zuteilung des Gesamtgutes an den Überlebenden und einem Ausschluss der in Art. 1525 Abs. 2 C.C. vorgesehenen Rücknahmerechte der Nachlass des Erstversterbenden völlig ausgehöhlt wird und das gesetzliche Erbrecht der Kinder damit letztlich nur eine leere Hülle darstellt. Dies wird dadurch verstärkt, dass güterrechtliche Abweichungen von der Halbteilung gem. Art. 1527 Abs. 2 C.C. nicht der Herabsetzung wegen Verletzung von Noterbrechten gemeinsamer Kinder unterliegen (siehe näher Rdn 203 ff.). Nach der Rechtsprechung ist allein die Beeinträchtigung der Interessen gemeinsamer Kinder kein Grund, eine Ablehnung der Genehmigung zu rechtfertigen. Vielmehr wird diese in der Regel erteilt, wenn die Ehegatten mittels der Güterstandsänderung den Lebensstandard des Längerlebenden aufrechterhalten und diesem die Unannehmlichkeiten einer Auseinandersetzung ersparen wollen, da die Abkömmlinge ohnehin als gesetzliche Erben bzw. Noterben nach dem Letztversterbenden berufen sind. Sind nicht gemeinsame Kinder eines Ehegatten vorhanden, so wird die Genehmigung in der Praxis oft verweigert, da diese den anderen Ehegatten, falls dieser der Letztversterbende ist, gesetzlich nicht beerben, auch wenn nicht gemeinsame Kinder gem. Art. 1527 Abs. 2 C.C. bei Verletzung ihrer Noterbrechte eine réduction verlangen können.

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