Rz. 58

Nach Art. 1395, 1396 Abs. 2 C.C. sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Abänderungen des Ehevertrages vor Eheschließung müssen gem. Art. 1396 Abs. 1 C.C. unter gleichzeitiger Anwesenheit und Zustimmung aller am ursprünglichen Vertrag beteiligten Personen notariell beurkundet werden. Sie sind gem. Art. 1396 Abs. 2 C.C. Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie dem Original des ursprünglichen Ehevertrages beigeschrieben worden sind.

 

Rz. 59

Nach der Eheschließung ist gem. Art. 1396 Abs. 3, 1397 C.C. eine Änderung des Güterstands nunmehr[67] unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Art. 1397 Abs. 1 S. 1 C.C. verlangt zunächst, dass der bisherige Güterstand mindestens zwei Jahre bestanden hat und dass die Änderungen im Familieninteresse liegen. Der notariell zu beurkundende neue Ehevertrag muss nach Art. 1397 Abs. 1 S. 2 C.C. ferner zwingend die Abwicklung des bisherigen Güterstands regeln. Nach Art. 1397 Abs. 2 S. 1 C.C. werden alle Personen, die am ursprünglichen Ehevertrag beteiligt waren, und alle volljährigen Kinder persönlich über die Änderungen informiert. Diese Personen müssen den Änderungen nicht zustimmen, sie können ihnen jedoch nach Art. 1397 Abs. 2 S. 2 C.C. innerhalb von drei Monaten widersprechen. Gläubiger der Ehegatten werden gem. Art. 1397 Abs. 3 S. 1 C.C. durch eine Veröffentlichung in einer Zeitung informiert. Sie können sich nach Art. 1397 Abs. 3 S. 2 C.C. innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung den Änderungen widersetzen. Der Widerspruch erfolgt gem. Art. 1300–1 C.P.C. gegenüber dem Notar, der die Ehegatten hierüber informiert. Diese können dann nach Art. 1397 Abs. 4 S. 1 C.C. eine gerichtliche Genehmigung beantragen. Wird dem neuen Ehevertrag von keiner Seite widersprochen und sind keine minderjährigen Kinder vorhanden, so ist eine gerichtliche Genehmigung nicht mehr erforderlich. Sind minderjährige Kinder vorhanden, so bedarf der neue Ehevertrag nach Art. 1397 Abs. 5 C.C. immer der gerichtlichen Genehmigung. Gemäß Art. 1300–4 ff. C.P.C. ist für die Genehmigung das tribunal de grande instance[68] am Familienwohnort in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (homologation). Die Genehmigung wird erteilt, wenn die neuen Vereinbarungen nach umfassender Würdigung des Einzelfalles im Interesse der Familie liegen, wobei in der Praxis die Handhabung der Gerichte bisher sehr uneinheitlich war. Der Antrag und die Genehmigung selbst werden nach Art. 1397 Abs. 4 S. 2 C.C. veröffentlicht. Dies geschieht gem. Art. 1059 C.P.C. durch Niederlegung im répertoire civil, einem Personenstandsregister,[69] am Geburtsort der Ehegatten und durch Eintragung in die Geburtsurkunden.

 

Rz. 60

Weiterhin müssen die Änderungen gem. Art. 1397 Abs. 6 S. 1 C.C. auf den Heiratsurkunden der Ehegatten und ggf. gem. Art. 1397 Abs. 8 C.C. auf dem Original des ursprünglichen Ehevertrages vermerkt werden. Kaufleute müssen den neuen Güterstand im Handelsregister veröffentlichen. Führt der neue Ehevertrag zu einem Übergang von Eigentum an Immobilien, so ist wie beim ursprünglichen Ehevertrag gem. Art. 28 Nr. 1 des Dekrets Nr. 55–22 vom 4.1.1955 eine Publikation beim service chargé de la publicité foncière erforderlich, um einen gutgläubigen Erwerb Dritter gem. Art. 30 Nr. 1 des Dekrets zu verhindern. Gemäß Art. 1397 Abs. 6 S. 1 C.C. wirkt die Änderung zwischen den Ehegatten sofort, gegenüber Dritten wird sie drei Monate nach der Eintragung in die Heiratsurkunden wirksam. Gläubiger, die den Änderungen nicht widersprochen haben, nicht aber andere Personen, auch nicht Abkömmlinge der Ehegatten, können die Änderungen nach Art. 1397 Abs. 9 C.C. unter den Voraussetzungen des Art. 1341–2 C.C. angreifen, wenn ihre Rechte in betrügerischer Weise verletzt wurden.

 

Rz. 61

Ohne die Einschränkungen des Art. 1397 C.C. ist eine Änderung des Ehevertrages gem. Art. 1397–1 C.C. während des Ehescheidungsverfahrens möglich. Eine notarielle Beurkundung ist gem. Art. 265–2 C.C. nicht erforderlich, wenn die Ehegatten den Scheidungsantrag gemeinsam gestellt haben und keine Immobilien betroffen sind. Die Wirksamkeit der Vereinbarung tritt jedoch gem. Art. 1451 C.C. erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ein.

[67] Bis zur großen Güterrechtsreform im Jahre 1965 waren Änderungen des Güterstands nach der Eheschließung generell ausgeschlossen. Nach 1965 war stets eine gerichtliche Genehmigung erforderlich; die neue Rechtslage mit eingeschränkter Genehmigungsbedürftigkeit gilt erst seit 1.1.2007; siehe zur alten Rechtslage Döbereiner, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Frankreich, Rn 94 ff.
[68] Zum Aufbau der französischen Gerichtsbarkeit vgl. Ferid/Sonnenberger, Bd. 1/1 Rn 1 A 40 ff.
[69] Siehe hierzu Art. 1057 ff. C.P.C. und Ferid/Sonnenberger, Bd. 3 Rn 4 A 207.

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