Rz. 21

Frankreich ist Mitgliedstaat der Rom III-Verordnung, so dass diese seit 21.6.2012 für das Internationale Scheidungsrecht gilt (siehe hierzu § 3 Rdn 15 ff.).

Vorher galt seit 11.7.1975 in Art. 309 C.C. eine einseitige Kollisionsnorm. Diese bestimmte, dass französisches Scheidungsrecht anwendbar ist, wenn beide Ehegatten die französische Staatsangehörigkeit besitzen, wenn beide ihren Wohnsitz in Frankreich haben oder wenn kein ausländisches Recht sich für anwendbar erklärt und die französischen Gerichte international zuständig sind.[21] Art. 309 C.C. galt auch für die Trennung von Tisch und Bett.

[21] Vgl. im Einzelnen de Meo, ZfRV 28 (1987), 107 (127 f.).

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